A |
Amtswege vor und nach der Geburt
Mit der Geburt eines Kindes beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Für die Eltern heißt das auch, dass vor und rund um die Geburt einige Amtswege zu erledigen sind, etwa um das Kinderbetreuungsgeld und die Familienbeihilfe zu erhalten.
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B |
Beschäftigungsverbot
Schwer heben, Stress und gefährliche Arbeiten – all das schadet einer schwangeren Frau und dem ungeborenen Kind. Deshalb sind derartige Tätigkeiten für Schwangere verboten.
> Informationen der Arbeiterkammer
Bewerbungsgespräche
Schwangere Frauen oder Frauen mit Kinderwunsch sind nicht verpflichtet, dies bei der Bewerbung anzugeben. Alle Fragen rund um Schwangerschaft, Kinderwunsch und Familienplanung sind in Bewerbungsgesprächen nicht zulässig, da sie die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bergen und somit das Gleichbehandlungsgesetz verletzen könnten. Bewerberinnen sind nicht verpflichtet, auf entsprechende Fragen zu antworten. Sie dürfen eine falsche Aussage tätigen oder die Beantwortung mit Verweis auf das Gleichbehandlungsgesetz verweigern.
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E |
Elternberatung aktion leben österreich bietet Elternberatung an. Vereinbaren Sie einen Termin für Elternberatung
Elternbildung
Die vom Familienministerium geförderte Elternbildung bietet Information und Unterstützung und gibt Sicherheit in der Bewältigung der Erziehungsaufgaben des Alltags.
Elternkarenz
Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (in der Regel Acht-Wochen-Frist nach der Geburt). Achtung: Kinderbetreuungsgeld kann länger bezogen werden als Karenzzeit dauert bzw. auch kürzer. Achten Sie auf die Meldefrist für die Elternkarenz. Vater und Mutter können in Elternkarenz gehen.
> Information der Arbeiterkammer zur Elternkarenz
Elternteilzeit
Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch gilt nur für Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben bzw. die Obsorge für das Kind innehaben. Zusätzlich hängt der Anspruch auf Elternteilzeit von der Betriebsgröße und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.
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F |
Familienbeihilfe
Unabhängig von ihrem Einkommen, haben Eltern mit Wohnsitz in Öterreich und einem legalen Aufenthalt Anspruch auf Familienbeihilfe.
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, der die jährliche Steuerlast direkt reduziert – um 1.500 Euro bis zum 18. Geburtstag bzw. 500 Euro nach dem 18. Geburtstag des Kindes, wenn für dieses Familienbeihilfe bezogen wird. Geringverdienende erhalten einen Kindermehrbetrag von max. 250 Euro pro Kind und Jahr.
> Informationen zum Familienbonus Plus
Familienhärteausgleich
Aus diesem Bereich können Familien oder auch werdende Mütter eine einmalige Überbrückungshilfe beziehen. Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Es können nur Überbrückungshilfen gewährt werden, Unterstützungen zum laufenden Lebensunterhalt einer Familie sind nicht möglich. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Familienhärteausgleich besteht nicht.
> Informationen Familienhärteausgleich und Antragsformular
Finanzielle Unterstützung
Damit Familie gelingen kann, braucht es neben Zuwendung, Zeit, Verantwortung und Liebe auch materielle Voraussetzungen, also Geld, um die Bedürfnisse der in ihr lebenden Menschen abzudecken. Der Bund, aber auch Länder und Gemeinden fördern Familien mit unterschiedlichen Leistungen. |
G |
Gewalt an Kindern
Niemand kann physische, psychische oder gar sexuelle Gewalt an Kindern alleine aufdecken, beenden und die Folgen abfangen. Selbst für Erwachsene ist es meist schwierig, über ihre Gewalterfahrungen zu sprechen, sich Unterstützung zu holen oder anderen zu helfen. Daher gibt es in ganz Österreich Beratungsstellen und Gewaltschutzzentren, in denen geschulte Mitarbeiter/innen kostenlos und auf Wunsch auch anonym Schutz und Hilfe bei Gewalt anbieten.
> Gewaltschutz und Gewaltprävention |
K |
Kinderbetreuung Kinderbetreuung ist ein Thema, das Eltern ab der Geburt eines Kindes beschäftigt. Vor allem Eltern, die beabsichtigen, wieder in ihren Beruf zurückzukehren, benötigen Informationen über Betreuungsangebote.
Kinderbetreuungsgeld
Um die konkreten Mehrbelastungen durch Kinderbetreuung in den ersten Lebensjahren eines Kindes auszugleichen, wurde 2002 das Kinderbetreuungsgeld geschaffen. Damit haben Eltern die Möglichkeit, die Betreuung der Kinder selber vorzunehmen oder Fremdbetreuung zu bezahlen.
Kinderbetreuungsgeld-Konto
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Tätigkeit. Es steht allen anspruchsberechtigten Eltern ein gleich hoher Betrag zur Verfügung – unabhängig von der Dauer des Bezugs. Als zweite Möglichkeit kann das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen werden.
› Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner › Antrag auf Kinderbetreuungsgeld
Krankes Kind
KiB hilft bei der Verbesserung der Situation von kurzfristigen und akuten Betreuungsengpässen für Kinder zu Hause, bei der mobilen Kinderkrankenpflege oder bei der Begleitung im Krankenhaus. KiB unterstützt Familien bei den Kosten, die durch die Erkrankung eines Kindes entstehen.
> Informationen zu KiB - KiB children care. Verein rund ums erkrankte Kind
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Wenn Sie schwanger sind und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, dürfen Sie grundsätzlich nicht gekündigt werden. Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz! Sie sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft während der Probezeit mitzuteilen.
Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wegen des Bestehens einer Schwangerschaft aufgelöst, ist dies eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes und ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die Auflösung kann innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Auflösung beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden.
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M |
Meldefrist für Elternkarenz
Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber (am besten schriftlich) bekanntgegeben werden. Achtung: Die Meldefristen für Mütter und Väter sind anders!
Meldepflicht: wann?
Mutter-Kind-Pass
Wird eine Schwangerschaft festgestellt, bekommt jede werdende Mutter mit Wohnsitz in Österreich einen Mutter-Kind-Pass. Damit soll die Gesundheit von Mutter und Kind bis zu dessen 5. Lebensjahr sichergestellt werden. Ab 2026 wird aus dem Mutter-Kind-Pass der Eltern-Kind-Pass.
Mutterschutz
Als Dienstnehmerin haben Sie Anspruch auf Mutterschutz, ebenso wie Lehrlinge und Heimarbeiterinnen - und zwar unabängig von der Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses. |
O |
Obsorge
Die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber dem gemeinsamen minderjährigen (§21 ABGB) Kind werden als Obsorge bezeichnet. Diese umfasst die Pflege und Erziehung des Kindes, die Verwaltung seines Vermögens, die Vertretung in allen Angelegenheiten des Kindes und die Bestimmung seines Aufenthaltsortes.
Im Rahmen einer Ehe sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut. Unverheiratete Eltern können vor dem Standesamt bestimmen, dass beide mit der Obsorge betraut sind. Ansonsten hat nur die Mutter die Obsorge.
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P |
Papamonat
Unselbstständig erwerbstätige Väter haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ("Papamonat"). Beachten Sie Meldefristen. Der Vater muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
> Infos Papamonat
Pflichten gegenüber Dienstgeber/in
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S |
Schutz und Rechte in der Schwangerschaft
Steuervorteile für Familien
Für Familien gibt es Absetzbeträge, um die sich die Lohnsteuer verringert. Außerdem profitieren alle Eltern vom Kinderfreibetrag. Spezielle Ausgaben wie etwa Kinderbetreuung oder Ausbildungskosten können von der Steuer abgesetzt werden.
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U |
Unterhaltsvorschuss
Ein Unterhaltsvorschuss kann beantragt werden, wenn bei getrennt lebenden bzw. geschiedenen Eltern der zum Kindesunterhalt verpflichtete Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Wichtig ist hierbei, dass – abgesehen von wenigen Ausnahmen – der Anspruch auf Geldunterhalt und dessen Höhe gerichtlich festgelegt wurde (Scheidungsvergleich, Gerichtsbeschluss) und die zwangsweise Hereinbringung der Zahlungen bei Gericht beantragt wird (spätestens mit der Antragstellung auf Unterhaltsvorschuss). Außerdem dürfen Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sie dürfen nicht mit dem/der Unterhaltsschuldner/in im gemeinsamen Haushalt leben, müssen sich in Österreich aufhalten und die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen (oder staatenlos sein).
> Informationen zum Unterhaltsvorschuss
Unterhaltspflichten
Eltern müssen grundsätzlich gemeinsam für den Unterhalt des Kindes/der Kinder aufkommen. Sie leisten den Unterhalt in Form von Naturalien (Wohnen, Essen, Lebensmittel, Schulbedarf etc.). Leben die Eltern getrennt bzw. sind geschieden, leistet der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig wohnt, den Unterhalt mit finanziellen Beiträgen.
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V |
Vaterschaft
Sind die Eltern nicht verheiratet, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen.
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W |
Wochengeld
Arbeitnehmerinnen, freie Dienstnehmerinnen und Arbeitslose erhalten die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung (= absolutes Beschäftigungsverbot) Wochengeld.
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Persönliche Beratung bei aktion leben
Wir laden Sie herzlich ein, die Schwangerenberatung von aktion leben zu nützen. Beratung ist persönlich, online und per Telefon möglich. Das Angebot ist kostenlos.
Bitte um vereinbaren Sie einen Termin.
BERATUNGSZEITEN
Montag 9.00–16.00 Uhr
Dienstag 9.00–17.00 Uhr
Mttwoch 13.30–16.00 Uhr
Donnerstag 9.00–16.00 Uhr
Freitag 9.00–14.00 Uhr
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