Leihmutterschaft ist in Österreich verboten
In Österreich ist Leihmutterschaft verboten. Dies ist nicht explizit festgehalten, sondern ergibt sich nur implizit aus einer Reihe an Bestimmungen.
Die wichtigsten Regelungen zum Thema Leihmutterschaft sind
- Nach § 143 ABGB ist die Mutter immer die Frau, die das Kind geboren hat. Das bedeutet, die Wunscheltern müssten das Kind adoptieren, können aber nicht von Haus aus Eltern sein.
- Nach § 879 Abs. 2 Z 1a ABGB wäre ein (kommerzieller) Leihmutterschaftsvertrag rechtswidrig, da er gegen die guten Sitten verstößt.
- § 3 Abs 1 FMedG hält fest, dass nur bei Unfruchtbarkeit der Frau fremde Eizellen verwendet werden dürfen. Leihmütter werden aber durch eine IVF schwanger, bei der ein fremder Embryo eingesetzt wird. Die Eizelle stammt nicht von ihr.
… siehe dazu das entsprechende Kapitel im "Handbuch des neuen Fortpflanzungsmedizinrechts" von Dr. Peter Barth und Mag. Martina Erlebach (Linde Verlag, 2015)
Verbote werden umgangen
Allerdings wird das Verbot von Leihmutterschaft umgangen. Agenturen aus der Ukraine oder der USA und anderen Ländern bewerben ihr Angebot in Österreich. Österreicher fahren in diese Länder, um dort Leihmutterschaften durchführen zu lassen. Die Kinder werden dann nach Österreich gebracht. Österreichische Anwält:innen unterstützen Kinderwunschpaare dabei.
Außenminister Alexander Schallenberg beschreibt das Vorgehen der Auslandsbehörden in der Anfragebeantwortung zu „Internationale Praktiken rund um das Thema Leihmutterschaft“ am 25. Juni 2024:
„Wenngleich Leihmutterschaften in Österreich verboten sind, so sind die so zur Welt gebrachten Kinder österreichischer Wunscheltern dennoch österreichische Staatsangehörige, die ein Recht auf konsularische Betreuung haben. Die Aufgaben der österreichischen Vertretungsbehörden bei Leihmutterschaften beschränken sich auf das Ausstellen von Notpässen für die von einer Leihmutter geborenen Kinder. Die dafür erforderlichen Dokumente sind der Nachweis der Staatsbürgerschaft der Wunscheltern, die beglaubigte Geburtsurkunde des Kindes, in der die Wunscheltern eingetragen sind, und der beglaubigte Leihmutterschaftsvertrag, die von den Vertretungsbehörden auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit überprüft werden. Liegen rechtlich einwandfreie Dokumente nicht vor, wird kein Notpass ausgestellt. Die Registrierung des Kindes in Österreich obliegt dem zuständigen österreichischen Standesamt.“