Kinder- und Frauenrechte in der Reproduktionsmedizin
- Frauenrechte
1979 verabschiedete die UN-Generalversammlung das „Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ (CEDAW). 1981 trat es in Kraft. Mittlerweile haben insgesamt 189 Staaten CEDAW ratifiziert.
Österreich hat die Konvention im Jahr 1980 unterzeichnet und 1982 ratifiziert. Das Fakultativprotokoll wurde am 6. September 2000 ratifiziert. Österreich hat sich damit verpflichtet, alle vier Jahre schriftlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Konvention zu berichten.
Ziel ist der Abbau der Diskriminierung der Frauen im sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben
- Kinderrechte
Am 20. Juni 1989 verabschiedeten die Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte der Kinder. Die 45 Artikel der Kinderrechtskonvention (KRK) halten fest, was für die Entwicklung von Kindern unerlässlich ist und ihnen daher zusteht.
Die Kinderrechte stehen im Rang von Menschenrechten. Fast alle Länder der Erde schlossen sich diesem „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ – kurz „Kinderrechtskonvention“ an. Sie bilden seither die Basis für alle Maßnahmen, um Kinderrechte zu gewährleisten. Österreich hat die Konvention 1992 ratifiziert.
Sieben wichtige Kinderrechte für den Lebensanfang:
- Die Kinderrechte gelten für alle Kinder, gleich welcher Hautfarbe, Religion, Status der Eltern und anderem. Kein Kind darf benachteiligt werden. (Artikel 2 KRK)
- Kinder haben das Recht, dass bei allen Maßnahmen, die sie betreffen, ihr Wohl und ihre Interessen vorrangig berücksichtigt werden. (Artikel 3 KRK)
- Kinder haben ein angeborenes Recht auf Leben. Die Staaten sind verpflichtet, ihr Überleben und ihre Entwicklung im größtmöglichen Umfang zu gewährleisten. (Artikel 6 KRK)
- Kinder haben das Recht, so weit wie möglich ihre Eltern zu kennen von ihnen betreut zu werden. (Artikel 7 KRK)
- Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere Unterstützung und Förderung. (Artikel 23 KRK)
- Kinder haben ein Recht, so gesund wie möglich zu leben und medizinisch versorgt zu werden. Für ihre Mütter ist eine angemessene Gesundheitsvorsorge vor und nach der Entbindung sicherzustellen. (Artikel 24 KRK)
- Kinder dürfen nicht verkauft oder gehandelt werden. (Artikel 35 KRK)
Unsere Forderungen
Es fehlen gesetzliche Maßnahmen, mit denen Risken minimiert und Frauen- und Kinderrechte an erste Stelle gestellt werden:
Verpflichtung zu Transparenz und Qualitätskontrolle
- Erweiterung der Statistik, zu der Reproduktionskliniken verpflichtet sind. Für die Qualitätskontrolle ist es zum Beispiel wichtig zu wissen, wie häufig Früh-, Fehl- und Totgeburten nach den einzelnen Methoden vorkommen.
- ufbau einer Evaluierung von Kinderwunschbehandlungen, die neben der Geburtenrate auch die Schwangerschaftsverläufe, geburtshilfliche Ereignisse und die Entwicklung der Kinder im Blick hat.
- rforschung auch der langfristigen Auswirkung reproduktionsmedizinischer Maßnahmen auf die Kinder
- Dokumentation der „Mehrlingsreduktionen“ nach künstlicher Befruchtung.
- Vor- und Nachteile reproduktionsmedizinischer Methoden müssen für die Betroffenen vor Behandlungsbeginn erkenntlich sein.
Orientierung am Kindeswohl
- Verpflichtung zum SET (Single Embryo Transfer). Dabei wird nur ein Embryo übertragen, um Mehrlingsschwangerschaften zu vermeiden.
- Jede Maßnahme muss hinsichtlich ihrer Auswirkung auf alle Betroffenen, insbesondere auf das Wohl der Kinder, geprüft und beurteilt werden.
- Erkenntnisse über Prägungen der Kinder durch die Art der Zeugung und durch Einflüsse in der vorgeburtlichen Lebenszeit sind in die Beurteilung reproduktionsmedizinischer Maßnahmen einzubeziehen.
Prävention und ganzheitliche Hilfe
- Erforschung der Gründe für deutlich abgesunkene Spermienqualität.
- nternationale Forschungen deuten darauf hin, dass In-vitro-Fertilisation zu schnell und zu oft angewandt wird. Oft werden Frauen während oder nach einer Fruchtbarkeitsbehandlung spontan schwanger. Dies ist für Österreich zu überprüfen.
- Valide Daten über Maßnahmen abseits von Fruchtbarkeitsbehandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft fehlen und sollen erhoben werden.
- Bewusstseinsbildung über die Bedeutung von Lebensstil und Alter für die Erhaltung der Fruchtbarkeit.
Aufrechterhaltung des Verbotes von Social Egg Freezing
Social Egg Freezing bedeutet, dass junge, fruchtbare Frauen ihre Eizellen entnehmen und einfrieren lassen, um auch nach der fruchtbaren Zeit mittels IVF schwanger werden zu können. Dies ist in Österreich verboten und hat mit den Nachteilen dieser Methode zu tun: Social Egg Freezing ist die unsicherste Methode zum Kind und erhöht den Druck auf Frauen, ist mit hohen Ausgaben verbunden und löst die gesellschaftlichen Grundprobleme nicht.
Unabhängige Beratung für Kinderwunsch-Paare sowie Keimzellspender:innen
- Aufbau und Finanzierung einer unabhängigen Beratung für Kinderwunschpaare insbesondere vor Inanspruchnahme von Keimzellspenden und für potenzielle Keimzellspender:innen. Die Mittel sind aus dem IVF-Fonds bereitzustellen.
- Verpflichtende psychologische Beratung der Kinderwunschpaare vor der Verwendung von Keimzellspenden (Eizellen und/oder Samenzellen).
- Verpflichtende unabhängige Beratung der Kinderwunschpaare über Kinderrechte im Kontext der IVF.
Sicherstellen, dass Kinder ihre Herkunft erfahren können (Zentrales Keimzellspendenregister)
- Schaffung eines zentralen Registers über Eizellspenderinnen und Samenspender. Dieses soll sicherstellen, dass Kinder ihre biologischen Eltern finden können und dass Spenderinnen und Spender ihre Keimzellen tatsächlich nur einer einzigen Krankenanstalt zur Verfügung stellen.
- Unterstützung für Eltern, die ihre Kinder Keimzellspenden verdanken, bei der Aufklärung über deren Herkunft und Wurzeln.